Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erwägt, fünf Stoffe für die REACH-Zulassungsliste zu empfehlen.
Diese fünf Stoffe umfassen:
- Melamin;
- Bis(2-ethylhexyl)tetrabromphthalat, das eines der einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon abdeckt (TBPH);
- S-(Tricyclo[5.2.1.0 2,6]deca-3-en-8(oder 9)-yl) O-(Isopropyl oder Isobutyl oder 2-Ethylhexyl) O-(Isopropyl oder Isobutyl oder 2-Ethylhexyl)phosphorodithioat;
- Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid; Und
- Bariumdibortetraoxid.
Darüber hinaus bittet die ECHA auch um Kommentare zu den Auswirkungen der Aufnahme einer neuen Gefahr in Dibutylphthalat (DBP), das bereits auf der Zulassungsliste steht.
Die Beratungen sind geöffnet bis 7. Mai 2024.
Die Details sind wie folgt:
Name der Substanz | CAS-Nr | SVHC-relevante intrinsische Eigenschaft | Mengenbereich im Zulassungsbereich (t/a) | Anwendungsbeispiele im Rahmen der Zulassung |
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Melamin | 108-78-1 | Gleichwertiges Maß an Besorgnis mit wahrscheinlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Artikel 57(f) – menschliche Gesundheit). Gleichwertiges Maß an Besorgnis mit wahrscheinlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die Umwelt (Artikel 57(f) – Umwelt) | >10,000 t/Jahr | Verwendung als Additiv in Schäumen und Beschichtungen, Verwendung in Harzen |
Bis(2-ethylhexyl)tetrabromphthalat, das eines der einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon abdeckt (TBPH) | - | vPvB (Artikel 57e) | 100 - 1,000 t/Jahr | Verwendung bei der Herstellung von Gummiartikeln, in Kunststoffen, in Kleb- und Dichtstoffen, in Schaumstoffen |
Bis(2-ethylhexyl)tetrabromphthalat, das eines der einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon abdeckt (TBPH) | 255881-94-8 | PBT (Artikel 57d) | 100 - <1,000 t/Jahr | Einsatz in Schmiermitteln und Fetten z. B. in Fahrzeugen oder Maschinen |
Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid | 75980-60-8 | Fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57 c) | 1,000 - <10,000 t/Jahr | Verwendung als Photoinitiator in UV-härtbaren Farben, Beschichtungen und Klebstoffen |
Bariumdibortetraoxid | 13701-59-2 | Fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c) | 100 - <1,000 t/Jahr | Verwendung in Beschichtungen und Farben, Verdünnern und Farbentfernern |
Eine neue Gefahr für Dibutylphthalat (DBP) (CAS: 84-74-2):
Substanz | Intrinsische Eigenschaft(en) gemäß Artikel 57 | Übergangsregelungen | Ausgenommene Verwendungen | Überprüfungszeiträume | |
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Letztes Bewerbungsdatum | Datum des Sonnenuntergangs | ||||
Kein Englisch (DBP) C EC: 201-557-4 | Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) Endokrinschädigende Eigenschaften (Artikel 57(f) – menschliche Gesundheit) Endokrinschädigende Eigenschaften (Artikel 57(f) – Umwelt) | (a) 21. August 2013 (*) (b) Abweichend von Punkt (a): 14. Juni 2023 für Verwendungen in: — Sofortverpackung von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Richtlinie 2001/82/EG und/oder die Richtlinie 2001/83/EG fallen; — Mischungen, die DBP in einer Menge von mindestens 0,1 Gew.-% und unter 0,3 Gew.-% enthalten. (c) Abweichend von den Punkten (a) und (b): [18 Monate nach Inkrafttreten] für Verwendungen in: − Lebensmittelkontaktmaterialien im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004; − Medizinprodukte, die durch die Richtlinie 90/385/EWG*, die Richtlinie 93/42/EWG* oder die Richtlinie 98/79/EG** oder die Verordnung 2017/745 und die Verordnung 746/746 geregelt sind; | (a) 21. Februar 2015 (**) (b) Abweichend von Punkt (a): 14. Dezember 2024 für Verwendungen in: — Sofortverpackung von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Richtlinie 2001/82/EG und/oder die Richtlinie 2001/83/EG fallen; — Mischungen, die DBP in einer Menge von mindestens 0,1 % und weniger als 0,3 % des Gewichts enthalten. (c) Abweichend von den Punkten (a) und (b): [36 Monate nach Inkrafttreten] für Verwendungen in: − Lebensmittelkontaktmaterialien im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004; − Medizinprodukte, die durch die Richtlinie 90/385/EWG*, die Richtlinie 93/42/EWG* oder die Richtlinie 2 98/79/EG** oder die Verordnung 2017/745 und die Verordnung 746/746 geregelt sind; | - | - |
Hinweis: Berücksichtigte Änderungen werden in Rot angezeigt.
CIRS weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Stoff, der in der Zulassungsliste aufgeführt ist, nach einem bestimmten Datum nicht mehr auf den Markt gebracht oder verwendet werden darf, es sei denn, es wurde eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung erteilt. Unternehmen, die diese Stoffe verwenden, herstellen oder importieren, können eine Zulassung beantragen.
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Quelle aus CIRS
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