Home » Produktbeschaffung » Chemikalien & Kunststoffe » ECHA nimmt zwei weitere Stoffe in die Kandidatenliste der SVHCs auf

ECHA nimmt zwei weitere Stoffe in die Kandidatenliste der SVHCs auf

echa-hat-zwei-weitere-substanzen-in-den-cand-hinzugefügt

Helsinki, 14. Juni 2023 – Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat offiziell die Aufnahme von zwei besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) bekannt gegeben, wodurch sich die Gesamtzahl der Stoffe auf der SVHC-Liste (auch als Kandidatenliste bekannt) auf 235 erhöht.

Die detaillierten Informationen zu den beiden neu hinzugefügten Stoffen lauten wie folgt:

Substanzname EG-Nummer CAS-Nummer Anwendungsbeispiele
Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid 278-355-8 75980-60-8 Tinten und Toner, Beschichtungsprodukte, Fotochemikalien, Polymere, Kleb- und Dichtstoffe sowie Füllstoffe, Spachtelmassen, Gipse und Modelliermasse.  
 Bis(4-chlorphenyl)sulfon 201-247-9 80-07-9  Herstellung von Chemikalien, Kunststoffprodukten und Gummiprodukten.

Warme Erinnerung

Für in die Europäische Union exportierte Produkte, die SVHC-Stoffe über 0.1 % enthalten, sind Unternehmen verpflichtet, die Informationsübermittlungs- und SCIP-Meldepflichten zu erfüllen. Übersteigt die Exportmenge an SVHC-Stoffen über 0.1 % eine Tonne pro Jahr, muss zusätzlich eine SVHC-Meldung durchgeführt werden.

Verantwortlichkeiten und Pflichten des Unternehmens

Unternehmen müssen sich ihrer Verantwortung und Pflichten in Bezug auf SVHC-Stoffe in ihren Produkten bewusst sein:

  1. Wenn der SVHC-Gehalt in einem Artikel 0.1 % übersteigt, müssen die Lieferanten dem Empfänger des Artikels Informationen über dessen sichere Verwendung zur Verfügung stellen.
  2. Auf Verlangen des Verbrauchers müssen innerhalb von 45 Tagen ausreichend Informationen, einschließlich Stoffnamen und deren Konzentrationen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  3. Wenn das Exportvolumen eine Tonne pro Jahr übersteigt, müssen Importeure und Hersteller des Artikels die Meldung an die ECHA innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Überschreitung des Schwellenwerts abschließen.
  4. Ab dem 5. Januar 2021 müssen Stoffe aus der SVHC-Liste, die in Artikeln in Konzentrationen über 0.1 % vorhanden sind, an die SCIP-Datenbank der ECHA übermittelt werden.
  5. Stoffe, die in der SVHC-Liste aufgeführt sind, können künftig in die Zulassungsliste aufgenommen werden, sodass Unternehmen für die weitere Verwendung eine Genehmigung beantragen müssen.

Quelle aus www.cirs-group.com

Die oben dargelegten Informationen werden von www.cirs-group.com unabhängig von Chovm.com bereitgestellt. Chovm.com gibt keine Zusicherungen und Gewährleistungen hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit des Verkäufers und der Produkte.

Über den Autor

Hinterlasse einen Kommentar

E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind MIT * gekennzeichnet. *

Nach oben scrollen