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Im Januar 16, 2024, Trihydrogenpentakaliumdi(peroxomonosulfat)di(sulfat) (CAS: 70693-62-8) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2/3 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 4, 5, 528 und 2012 zugelassen.
Zuvor, am 15. Januar, Alkyl(C12-16)-Dimethylbenzyl-Ammoniumchlorid (CAS: 68424-85-1) wurde vorbehaltlich der Spezifikationen in Tabelle 2 als alter Wirkstoff zur Verwendung als Produkttyp 2 zugelassen.
Tabelle 1: Informationen zu Trihydrogenpentakaliumdi(peroxomonosulfat)di(sulfat)
Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs | Datum der Genehmigung | Ablaufdatum der Genehmigung | Produkttyp | Besondere Bedingungen |
≥ 890 g/kg (≥ 89 % w/w) Dikaliumperoxidisulfat (relevante Verunreinigung): ≤ 20 g/kg (≤ 2 % w/w) | 1 Juli 2025 | 30 Juni 2035 | PT2 (Desinfektionsmittel und Algizide, die nicht zur direkten Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind) | Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Voraussetzungen: (1) Bei der Produktbewertung wird besonderes Augenmerk auf die Exposition, die Risiken und die Wirksamkeit gelegt, die mit allen Verwendungen verbunden sind, die von einem Zulassungsantrag abgedeckt werden, aber nicht in der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene behandelt werden. (2) Bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: ● professionelle Benutzer; ● nicht-professionelle Benutzer; Und ● Oberflächenwasser aufgrund chronischer Emissionen nach der Desinfektion privater Schwimmbäder. |
PT3 (Veterinärhygiene) | Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Voraussetzungen: (1) Bei der Produktbewertung wird besonderes Augenmerk auf die Exposition, die Risiken und die Wirksamkeit gelegt, die mit allen Verwendungen verbunden sind, die von einem Zulassungsantrag abgedeckt werden, aber nicht in der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene behandelt werden. (2) Bei der Produktbewertung ist insbesondere auf gewerbliche Anwender zu achten. | |||
PT4 (Futter- und Futterbereich) | Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Voraussetzungen: (1) Bei der Produktbewertung wird besonderes Augenmerk auf die Exposition, die Risiken und die Wirksamkeit gelegt, die mit allen Verwendungen verbunden sind, die von einem Zulassungsantrag abgedeckt werden, aber nicht in der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene behandelt werden. (2) Bei der Produktbewertung ist insbesondere auf gewerbliche Anwender zu achten. | |||
PT5 (Wasser trinken) | Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Voraussetzungen: (1) Bei der Produktbewertung wird besonderes Augenmerk auf die Exposition, die Risiken und die Wirksamkeit gelegt, die mit allen Verwendungen verbunden sind, die von einem Zulassungsantrag abgedeckt werden, aber nicht in der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene behandelt werden. (2) Bei der Produktbewertung ist insbesondere auf gewerbliche Anwender zu achten. |
Tabelle 2: Informationen zu Alkyl(C12-16)-dimethylbenzyl-Ammoniumchlorid
Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs | Datum der Genehmigung | Ablaufdatum der Genehmigung | Produkttyp | Besondere Bedingungen |
972 g/kg Trockengewicht | 1 Juli 2025 | 30 Juni 2035 | PT2 (Desinfektionsmittel und Algizide, die nicht zur direkten Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind) | Die Zulassung von Biozidprodukten mit Alkyl(C12-16)-Dimethylbenzyl-Ammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als Wirkstoff unterliegt den folgenden Bedingungen: (1) Bei der Produktbewertung wird besonderes Augenmerk auf die Exposition, die Risiken und die Wirksamkeit gelegt, die mit allen Verwendungen verbunden sind, die von einem Zulassungsantrag abgedeckt werden, aber nicht in der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene behandelt werden. (2) Bei der Produktbewertung ist insbesondere auf gewerbliche Anwender zu achten. |
Hinweis: Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war der Mindestreinheitsgrad des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff im in Verkehr gebrachten Produkt kann von gleicher oder unterschiedlicher Reinheit sein, wenn er sich nachweislich als technisch gleichwertig mit dem bewerteten Wirkstoff erweist.
Zusammenfassend müssen Unternehmen gewährleisten, dass Biozidprodukte, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, den EU-Vorschriften entsprechen.
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Quelle aus CIRS
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