Startseite » Produktbeschaffung » Chemikalien & Kunststoffe » EU-Kommission kündigt neue Beschränkungen für D4, D5 und D6 an

EU-Kommission kündigt neue Beschränkungen für D4, D5 und D6 an

Hauptsitz der Europäischen Kommission

Am 16. Mai 2024 hat die Europäische Kommission Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) geändert. Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6). Gemäß der REACH-Verordnung von 2006 sieht die Änderung strengere Grenzwerte für die Verwendung dieser Chemikalien in abwaschbaren Kosmetika und anderen Verbraucher- und Berufsprodukten vor.

EU, Chemikalien, REACH, Beschränkung, D4, D5, D6

Voraussetzungen für vorherige Beschränkungen

StoffnameVoraussetzungen:
70
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4)
CAS-Nr.: 556-67-2
EG-Nr.: 209-136-7

Decamethylcyclopentasiloxan (D5)
CAS-Nr.: 541-02-6
EG-Nr.: 208-764-9

Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)
CAS-Nr.: 540-97-6
EG-Nr. 208-762-8
1. Abwaschbare Kosmetikprodukte dürfen nach dem 0.1. Januar 31 nicht mehr in einer Konzentration von mindestens 2020 Gewichtsprozent eines der beiden Stoffe in Verkehr gebracht werden.

2. Für die Zwecke dieses Eintrags sind unter „abwaschbaren kosmetischen Mitteln“ kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu verstehen, die unter normalen Verwendungsbedingungen nach der Anwendung mit Wasser abgewaschen werden.

Neue Beschränkungsanforderungen

StoffnameÄnderungen
70 
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) 
CAS-Nr.: 556-67-2 
EG-Nr.: 209-136-7

Decamethylcyclopentasiloxan (D5) 
CAS-Nr.: 541-02-6 
EG-Nr.: 208-764-9

Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) 
CAS-Nr.: 540-97-6 
EG-Nr. 208-762-8
1. Darf nicht in Verkehr gebracht werden
a) als Stoff als eigenständiger Stoff;
(b) als Bestandteil anderer Stoffe; oder
c) in Gemischen in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr des jeweiligen Stoffes nach dem 6. Juni 2026.

2. Darf nach dem 6. Juni 2026 nicht mehr als Lösungsmittel für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen verwendet werden.

3. Abweichend:
(a) Für D4 und D5 in abwaschbaren Kosmetikprodukten gilt Absatz 1 Buchstabe c nach dem 31. Januar 2020. Für die Zwecke dieses Buchstabens sind „abwaschbare Kosmetikprodukte“ kosmetische Produkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), die unter normalen Verwendungsbedingungen nach der Anwendung mit Wasser abgewaschen werden;
(b) für alle anderen als die in Absatz 3 Buchstabe a genannten kosmetischen Mittel gilt Absatz 1 nach dem 6. Juni 2027;
(c) für Produkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3). Europäisches Parlament und Rat (*1), Absatz 6 gilt nach dem 2031. Juni XNUMX;
d) für Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG und für Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 (*4) gilt Absatz 1 nach dem 6. Juni 2031;
(e) Für D5 als Lösungsmittel bei der Trockenreinigung von Textilien, Leder und Pelz gelten die Absätze 1 und 2 nach dem 6. Juni 2034.

(4) Abweichend hiervon gilt Absatz 1 nicht für
a) Inverkehrbringen von D4, D5 und D6 für folgende industrielle Verwendungen:
● als Monomer bei der Herstellung von Silikonpolymeren,
● als Zwischenprodukt bei der Herstellung anderer Siliziumstoffe,
● als Monomer bei der Polymerisation,
● bei der Formulierung oder (Um-)Verpackung von Gemischen,
● bei der Herstellung von Artikeln, bei der Oberflächenbehandlung von Nichtmetallen;

b) Inverkehrbringen von D5 und D6 zur Verwendung als Produkte im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 zur Behandlung und Pflege von Narben und Wunden, zur Wundprävention und zur Stomaversorgung;
(c) Inverkehrbringen von D5 zur professionellen Verwendung bei der Reinigung oder Restaurierung von Kunst und Antiquitäten;
(d) Inverkehrbringen von D4, D5 und D6 zur Verwendung als Laborreagenz bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden.

(5) Abweichend davon gilt Absatz 1 Buchstabe b nicht für das Inverkehrbringen von D4, D5 und D6:
● als alleiniger Bestandteil eines Silikonpolymers,
● als Bestandteil eines Silikonpolymers in einem Gemisch, für das gemäß Absatz 6 eine Ausnahmeregelung gilt.

6. Abweichend hiervon gilt Absatz 1 Buchstabe c unter folgenden Bedingungen nicht für das Inverkehrbringen von Gemischen, die D4, D5 oder D6 als Rückstände von Siliconpolymeren enthalten:
(a) D4, D5 oder D6 in einer Konzentration von höchstens 1 Gew.-% des jeweiligen Stoffes in der Mischung zur Verwendung beim Kleben, Abdichten, Kleben und Gießen;
b) D4 in einer Konzentration von höchstens 0,5 Gew.-% oder D5 oder D6 in einer Konzentration von höchstens 0,3 Gew.-% jedes Stoffs in der Mischung zur Verwendung als Schutzbeschichtung (einschließlich Schiffsbeschichtungen);
c) D4, D5 oder D6 in einer Konzentration von höchstens 0,2 Gewichtsprozent des jeweiligen Stoffes im Gemisch zur Verwendung als Produkte im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 und des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746, mit Ausnahme der in Absatz 6 Buchstabe d genannten Produkte;
d) D5 in einer Konzentration von höchstens 0,3 Gewichtsprozent in der Mischung oder D6 in einer Konzentration von höchstens 1 Gewichtsprozent in der Mischung, zur Verwendung als Produkte im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 zur Zahnabdrucknahme;
(e) D4 in einer Konzentration von höchstens 0,2 Gewichtsprozent in der Mischung oder D5 oder D6 in einer Konzentration von höchstens 1 Gewichtsprozent eines der beiden Stoffe in der Mischung zur Verwendung als Silikoneinlegesohlen Pferde oder als Hufeisen;
f) D4, D5 oder D6 in einer Konzentration von höchstens 0,5 Gew.-% des jeweiligen Stoffes in der Mischung zur Verwendung als Haftvermittler;
g) D4, D5 oder D6 in einer Konzentration von höchstens 1 Gewichtsprozent des jeweiligen Stoffes in der Mischung, zur Verwendung im 3D-Druck;
(h) D5 in einer Konzentration von höchstens 1 Gew.-% in der Mischung oder D6 in einer Konzentration von höchstens 3 Gew.-% in der Mischung, für Rapid Prototyping und Formenbau oder Hochleistungsanwendungen, stabilisiert durch Quarzfüller;
i) D5 oder D6 in einer Konzentration von höchstens 1 % des Gewichts jedes Stoffes in der Mischung, zur Verwendung im Tampondruck oder zur Herstellung von Drucktampons;
(j) D6 in einer Konzentration von höchstens 1 Gew.-% der Mischung, zur professionellen Verwendung bei der Reinigung oder Restaurierung von Kunst und Antiquitäten.

7. Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder die Verwendung von D5 als Lösungsmittel in streng kontrollierten geschlossenen Trockenreinigungssystemen für Textilien, Leder und Pelze, in denen die Reinigung erfolgt Lösungsmittel wird recycelt oder verbrannt.

Einblicke

D4, D5 und D6 werden als SVHCs mit vPvB-Eigenschaften eingestuft. D4 ist für seine PBT-Eigenschaften bekannt, und wenn D5 und D6 0.1 % oder mehr D4 enthalten, werden sie ebenfalls als PBT eingestuft. Angesichts der unzureichenden Risikokontrolle für Produkte mit PBT- und vPvB-Eigenschaften sind Beschränkungen die am besten geeignete Managementstrategie.

Nach der Regulierung von Rinse-off-Produkten, die D4, D5 und D6 enthalten, wurden die Kontrollen für abwaschbare Produkte mit diesen Chemikalien verschärft. Aufgrund ihrer breiten Anwendungsmöglichkeiten wurden Beschränkungen für D5 in der chemischen Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen sowie für D4, D5 und D6 in Arzneimitteln und Tierarzneimitteln aufgeschoben.

Angesichts der umfangreichen Verwendung von D4, D5 und D6 in der Polysiloxanproduktion ohne besondere Einschränkungen wurden Konzentrationsschwellenwerte für Mischungen mit diesen Rückständen definiert. Unternehmen sollten die entsprechenden Bestimmungen sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass die Produkte keinen restriktiven Bedingungen unterliegen.

Die Beschränkungen für D4, D5 und D6 wirken sich nur minimal auf die heimische Silikonindustrie aus, da die Unternehmen die meisten Vorschriften einhalten können, indem sie die Rückstände dieser Substanzen in ihrer Produktion kontrollieren.

Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an service@cirs-group.com.

Quelle aus CIRS

Haftungsausschluss: Die oben dargelegten Informationen werden von cirs-group.com unabhängig von Chovm.com bereitgestellt. Chovm.com gibt keine Zusicherungen und Gewährleistungen hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit des Verkäufers und der Produkte.

Über den Autor

Hinterlasse einen Kommentar

E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind MIT * gekennzeichnet. *

Nach oben scrollen