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EU erweitert Chemikalienverordnung um DMAC und NEP im Rahmen von Reach-Anhang XVII

Chemikalienrecht

Die Europäische Kommission hat Aktualisierungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung mit neuen Beschränkungen für N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und N-Ethylpyrrolidon (NEP) angekündigt. Sie hat der WTO am 1079. Juli 30 die Notifizierung G/TBT/N/EU/2024 vorgelegt. Diese Änderungen sollen 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

Anhang XVII beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Chemikalien auf dem EU-Markt. Die Aufnahme von DMAC und NEP wird diese Chemikalien einer strengen behördlichen Überwachung unterwerfen und sicherstellen, dass alle Produkte, die diese Chemikalien enthalten, ob in der EU hergestellt oder verkauft, strenge Sicherheitsstandards zum Schutz von Gesundheit und Umwelt erfüllen.

Fähnrich

Die spezifischen Aktualisierungen sind wie folgt.

SubstanznameCAS-Nr./EG-Nr.Restriktive Maßnahme
Dimethylacetamid (DMAC)127-19-5204-826-4Darf nach dem [Datum] nicht als Stoff für sich, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von 0.3 % oder mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender haben in die Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter abgeleitete Nicht-Effekt-Werte (DNEL) in Bezug auf die Exposition der Arbeitnehmer von 13 mg/m3 für langfristige Exposition durch Einatmen und 0.53 mg/kg/Tag für langfristige Exposition über die Haut aufgenommen. Darf nach dem [Datum wie in Absatz 0.3] nicht als Stoff für sich, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von 1 % oder mehr hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, Hersteller und nachgeschaltete Anwender ergreifen die entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für geeignete Betriebsbedingungen, um sicherzustellen, dass die Exposition der Arbeitnehmer unterhalb der beiden in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werte liegt.
1-Ethyl-2-pyrrolidinon (NEP)2687-91-4220-250-6Darf nach dem [Datum] nicht als Stoff für sich allein, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von 0.3 % oder mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender haben in die Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter abgeleitete Nicht-Effekt-Werte (DNEL) in Bezug auf die Exposition der Arbeitnehmer in Höhe von 4.0 mg/m3 für langfristige und 4.6 mg/m2.4 für akute Exposition durch Einatmen sowie 0.3 mg/kg/Tag für langfristige dermale Exposition aufgenommen. Darf nach dem [Datum wie in Absatz 1] nicht als Stoff für sich allein, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von 1 % oder mehr hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, Hersteller und nachgeschaltete Anwender ergreifen die entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für geeignete Betriebsbedingungen, um sicherzustellen, dass die Exposition der Arbeitnehmer unterhalb der beiden in Absatz XNUMX angegebenen DNEL-Werte liegt.

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Quelle aus CIRS

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