Am 2. Oktober 2024 erließ die Europäische Kommission die Verordnung EU 2024/2576, mit der die Verbindung 2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropanecarboxylate zur Verwendung in Biozidprodukten des Typs 18 gemäß der EU-Verordnung Nr. 528/2012 zugelassen wurde. Einzelheiten finden Sie in der folgenden Tabelle.
Gemeinsamen Namen | IUPAC-NameIdentifikationsnummern | Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffes | Datum der Genehmigung | Ablaufdatum der Genehmigung | Produkttyp |
Prallethrin | IUPAC name: 2-methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropanecarboxylateEC No: 245-387-9 CAS-Nr .: 23031-36-9 | 92,0 % Gewichtsanteil (w/w)Hinweis: 1R-trans, S-Isomere sind zu > 80 % (w/w) vorhanden | 1. MÄRZ 2026 | 29 Februar 2036 | 18 |
Prallethrin gilt gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als zu ersetzender Stoff. Die Zulassung von Biozidprodukten, die Prallethrin als Wirkstoff enthalten, unterliegt den folgenden Bedingungen:(1) Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Exposition, die Risiken und die Wirksamkeit im Zusammenhang mit Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden;(2) Bei der Produktbewertung sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: a. Kinder (Kleinkinder); b. Oberflächenwasser, Sediment, Boden und Grundwasser bei Produkten, die von nicht gewerblichen Anwendern in Innenräumen durch Restversprühung (Barrierebehandlung) in Privathaushalten angewendet werden; (3) Bei Produkten, die zu Rückständen in Lebensmitteln oder Futtermitteln führen können, ist zu prüfen, ob neue Rückstandshöchstwerte (MRL) festgesetzt werden müssen oder ob die geltenden MRL gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (2) oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden müssen; zudem sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese MRL nicht überschritten werden. Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen: (1) Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Prallethrin behandelt wurde oder Prallethrin enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 528 der Verordnung (EU) Nr. 2012/XNUMX aufgeführten Informationen enthält. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. im Fall einer Unionszulassung die Kommission geben in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines Prallethrin enthaltenden Biozidprodukts die einschlägigen Gebrauchsanweisungen und Vorsichtsmaßnahmen an, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 528 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2012/XNUMX auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind. |
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Quelle aus CIRS
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