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Untersuchung der Europäischen Kommission kommt vorläufig zu dem Schluss, dass Wertschöpfungsketten für Elektrofahrzeuge in China von unfairen Subventionen profitieren; vorläufige Ausgleichszölle betragen bis zu 38.1 %

Aufladen von Elektroautos

Im Rahmen ihrer laufenden Untersuchung ist die Europäische Kommission vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Wertschöpfungskette für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV) in China von unfairen Subventionen profitiert, die den BEV-Herstellern in der EU wirtschaftliche Schäden zufügen könnten. Die Untersuchung untersuchte auch die wahrscheinlichen Folgen und Auswirkungen der Maßnahmen auf Importeure, Nutzer und Verbraucher von BEVs in der EU.

Aus diesem Grund hat die Kommission Kontakt zu den chinesischen Behörden aufgenommen, um diese Erkenntnisse zu erörtern und mögliche Wege zu erkunden, die festgestellten Probleme auf WTO-kompatible Weise zu lösen.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission bereits die Höhe der vorläufigen Ausgleichszölle bekannt gegeben, die sie auf Einfuhren von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (BEVs) aus China erheben würde. Sollten die Gespräche mit den chinesischen Behörden nicht zu einer wirksamen Lösung führen, würden diese vorläufigen Ausgleichszölle ab dem 4. Juli durch eine Garantie eingeführt (in der vom Zoll in jedem Mitgliedstaat festzulegenden Form). Sie würden nur erhoben, wenn und falls endgültige Zölle eingeführt würden.

Die Kommission würde den drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern folgende individuelle Zölle auferlegen:

  • BYD: 17.4 %;
  • Geely: 20 %; und
  • SAIC: 38.1 %.

Für andere BEV-Hersteller in China, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, würde folgender gewichteter Durchschnittszoll gelten: 21 %.

Für alle anderen BEV-Hersteller in China, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, würde der folgende Residualzoll gelten: 38.1 %.

Vorgehensweise und nächste Schritte. Am 4. Oktober 2023 leitete die Kommission offiziell eine Antisubventionsuntersuchung von Amts wegen in Bezug auf die Einfuhr von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen für Personen mit Ursprung in China ein. Jede Untersuchung muss innerhalb von höchstens 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen sein. Vorläufige Ausgleichszölle können von der Kommission innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung (d. h. spätestens bis zum 9. Juli) veröffentlicht werden. Endgültige Maßnahmen müssen innerhalb von vier Monaten nach Einführung der vorläufigen Zölle eingeführt werden.

Auf begründeten Antrag kann ein BEV-Hersteller in China – Tesla – in der endgültigen Phase einen individuell berechneten Zollsatz erhalten. Jedes andere in China produzierende Unternehmen, das nicht in die endgültige Stichprobe aufgenommen wurde und eine Untersuchung seiner besonderen Situation wünscht, kann unmittelbar nach Einführung endgültiger Maßnahmen (d. h. 13 Monate nach Einleitung) eine beschleunigte Überprüfung gemäß der Antisubventionsgrundverordnung beantragen. Die Frist für den Abschluss einer solchen Überprüfung beträgt neun Monate.

Informationen über die geplante Höhe der vorläufigen Zölle werden allen interessierten Parteien (einschließlich den Unionsherstellern, Einführern und Ausführern und ihren repräsentativen Verbänden, den chinesischen ausführenden Herstellern und ihren repräsentativen Verbänden sowie dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland, d. h. China) und den EU-Mitgliedstaaten vor der Einführung solcher Maßnahmen im Einklang mit den in der EU-Antisubventionsgrundverordnung festgelegten Verfahren zur Verfügung gestellt. Diese Informationen werden auch auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Quelle aus Green Car Kongress

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