Am 20. November 2024 veröffentlichte die Europäische Union die Verordnung 2024/2865 der Kommission (VERORDNUNG (EU) 2024/2865 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES) in ihrem Amtsblatt zur Änderung der EU-CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen). Die Änderungsverordnung tritt am 10. Dezember 2024 in Kraft, wobei die meisten Bestimmungen ab diesem Zeitpunkt verbindlich sind. 1. Juli 2026 (18 Monate)und die übrigen Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2027 (24 Monate).
Da sich der globale Warenhandel ständig weiterentwickelt, ermöglichen technologische Fortschritte und neue Verkaufsmethoden wie der Online-Verkauf es Betreibern außerhalb der EU, Chemikalien online an die EU-Öffentlichkeit zu verkaufen. Die bestehende CLP-Verordnung 1272/2008 (EG) gilt nicht für Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz außerhalb der EU. Im Rahmen des elektronischen Handels fehlen den Verbrauchern Anweisungen zu den gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien, sodass sie keine fundierten Kaufentscheidungen treffen können. In einigen Fällen sind die an Giftnotrufzentralen übermittelten Informationen zur medizinischen Notfallreaktion bei gefährlichen Gemischen unzureichend. Daher ist es notwendig, von Lieferanten mit Sitz in der EU zu verlangen, sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische die CLP-Anforderungen erfüllen. Die Änderungsverordnung erleichtert die Einhaltung der CLP-Anforderungen für Wirtschaftsbeteiligte außerhalb der EU, die Chemikalien online in die EU verkaufen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die geänderte Verordnung auch für Nordirland gilt und Unternehmen in Nordirland, die chemische Stoffe oder Gemische herstellen oder importieren, ebenfalls die neuesten Anforderungen der CLP-Verordnung erfüllen müssen (einschließlich Waren, die vom Vereinigten Königreich nach Nordirland transportiert werden). Da die britischen GHS-Verordnungen als GB CLP von den EU-CLP-Verordnungen unabhängig sind, müssen Unternehmen in Nordirland auch die GB CLP-Anforderungen erfüllen.
Die britische Regierung hat bestätigt, dass es mangels eines Konsenses mit dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen keine Pläne gibt, die neuen Gefahrenklassifizierungen der EU in die britische CLP-Verordnung einzuführen. Seit April 2023 gelten die neuen Gefahrenklassifizierungen der CLP-Verordnung in Nordirland.
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung wird zu höheren Kosten für Unternehmen führen, die Chemikalien auf den Märkten der EU und Nordirlands in Verkehr bringen, vor allem aufgrund neuer Kennzeichnungsvorschriften. Für kleine und mittlere Unternehmen sind die anfänglichen Kosten für die Einhaltung der Vorschriften relativ höher. Aufgrund des vereinfachten Einstufungsprozesses und der Einführung digitaler Etiketten ist dies jedoch auf lange Sicht eine kostensparende Änderung.
Diese Änderung beinhaltet eine Reihe wichtiger Änderungen im Bereich Chemikalien. Die wichtigsten Aktualisierungen lauten wie folgt:
- Neue Bestimmungen zur Klassifizierung;
- Neue Gefahrenklassen und Kriterien (Verordnung (EU) 2023/707);
- Aktualisierte Zeitlimits für Etikettenaktualisierungen;
- Einführung faltbarer Etiketten;
- Einführung digitaler Etiketten;
- Aktualisierte Anforderungen für Etikettengrößen;
- Weitere Änderungen an Etiketten.
Neue Bestimmungen zur Klassifizierung
- Die harmonisierte Einstufung in Anhang VI gilt für alle Formen oder Aggregatzustände, sofern nicht in den Einträgen in Anhang VI, Tabelle 3, spezielle für den Stoff anwendbare Formen oder Aggregatzustände aufgeführt sind.
- Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, sind komplexe Stoffe. Aus toxikologischer Sicht unterscheiden sich Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, nicht von Gemischen aus zwei oder mehr Stoffen. Zur Bewertung und Einstufung sind zunächst die verfügbaren Informationen über den komplexen Stoff selbst heranzuziehen. Liegen keine verfügbaren Informationen über den komplexen Stoff vor, kann dieser auf die gleiche Weise bewertet und eingestuft werden wie Gemische aus zwei oder mehr Stoffen. Aus Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnene Stoffe, die mehrere Bestandteile enthalten, unterliegen nicht diesen Bestimmungen; als „Pflanze“ gelten lebende oder tote Organismen aus Pflanzen- und Pilzfamilien, einschließlich Algen, Flechten und Hefen.
- Aufgrund wissenschaftlicher Einschränkungen ist es schwierig, die endokrinschädigenden Eigenschaften, Persistenz, Bioakkumulation und Mobilität von Stoffen oder Gemischen mit mehreren Komponenten ausschließlich auf der Grundlage von Daten der Stoffe oder Gemische zu bewerten. Daher können in einigen Fällen Daten von Stoffen mit mehreren Komponenten angemessen sein.
- Wenn in Anhang VI Tabelle 3 kein M-Faktor für eine harmonisierte Einstufung angegeben ist, sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender für Stoffe, die als akut gewässergefährdend – Kategorie 1 oder langfristig gewässergefährdend – Kategorie 1 eingestuft sind, einen M-Faktor auf Grundlage der zu dem Stoff vorhandenen Daten festlegen.
- Schätzungen der akuten Toxizität sind für den Einstufungsprozess von wesentlicher Bedeutung und sollten zusammen mit M-Faktoren und Konzentrationsgrenzwerten in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen werden.
- Abweichungen in den C&L-Meldungen können zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Melder und Registrant oder zu veralteten Einstufungseinträgen führen, was die Effizienz der Gefahrenerfassung und -kommunikation mindert und zu einer falschen Einstufung führt. Wenn ein Melder eine abweichende Einstufung meldet, muss er daher Gründe dafür angeben. Um veraltete Einstufungen zu vermeiden, müssen Melder ihre C&L-Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung der Einstufung und Kennzeichnung aktualisieren.
- Wenn Händler gefährliche Gemische in anderen Mitgliedstaaten weitervertreiben oder diese umpacken oder neu kennzeichnen, müssen sie der Verpflichtung nachkommen, Notfallinformationen für die medizinische Versorgung (PCN) zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können ein EU-weites Meldeportal für Giftnotrufzentralen einrichten, um Notfallinformationen für die medizinische Versorgung zu erhalten und so den Verwaltungsaufwand zu verringern. Notfallinformationen für die medizinische Versorgung können zur Verbesserung der Risikomanagementmaßnahmen verwendet und die zur Registrierung übermittelten Verwendungsinformationen ergänzt werden.
Neue Gefahrenklassen und Kriterien (Verordnung (EU) 2023/707)
Alle in Teil 2 des Anhangs II der CLP-Verordnung genannten Gemische müssen zusätzlich gekennzeichnet werden. Mit der Verordnung (EU) 2023/707 werden neue Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren (ED), persistente, bioakkumulierbare und toxische/sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (PBT/vPvB) sowie persistente, mobile und toxische/sehr persistente und sehr mobile (PMT/vPvM)) und Kriterien eingeführt, die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe ermöglichen, die hinsichtlich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt am besorgniserregendsten sind. Wenn diese Stoffe zur Einstufung eines Gemischs beitragen, sollten sie auch auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden.
Verwandter Link
Neue Gefahrenklassen für die CLP-Verordnung eingeführt
Zeitlimits für Etikettenaktualisierungen
- Ändert sich die Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemischs und führt dies zur Hinzufügung neuer Gefahrenkategorien oder einer strengeren Einstufung oder werden zusätzliche Informationen auf dem Etikett erforderlich, muss der Lieferant des Stoffes oder Gemischs sicherstellen, dass das Etikett umgehend und in jedem Fall spätestens sechs Monate, nachdem der Lieferant die neuen Bewertungsergebnisse erhalten hat, aktualisiert wird.
- Wenn sich an der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemischs sonstige Änderungen ergeben, darf der Lieferant keine unangemessene Verzögerung in Kauf nehmen und muss die Aktualisierung des Etiketts so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens 18 Monate nach Erhalt der neuen Bewertungsergebnisse vornehmen.
- Wenn die Aktualisierung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches auf die harmonisierte Einstufung zurückzuführen ist, sollte sie dem in der ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt) angegebenen Datum des Inkrafttretens entsprechen, das normalerweise 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen liegt.
- Fällt der Stoff oder das Gemisch in den Anwendungsbereich der Verordnungen für Detergenzien oder Biozidprodukte, haben die in den jeweiligen Verordnungen angegebenen Inkrafttretensdaten Vorrang.
Einführung von Faltetiketten
Etiketten können unabhängig von Größe und Form direkt als Faltetiketten übernommen werden. Die Vorderseite solcher Etiketten sollte folgende Etikettenelemente enthalten:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten;
- Nennmenge des Stoffes oder Gemischs in der für die breite Öffentlichkeit bereitgestellten Verpackung, sofern diese Menge nicht an anderer Stelle auf der Verpackung angegeben ist;
- die Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18 Absatz 2 für Stoffe und gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische in allen Sprachen des Etiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden;
- gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme;
- gegebenenfalls die Signalwörter in allen Sprachen des Labels, die auf den Innenseiten verwendet werden;
- gegebenenfalls die eindeutige Formelkennung, sofern diese nicht gemäß Anhang VIII Teil A Nummer 5.3 dieser Verordnung auf der inneren Verpackung aufgedruckt oder angebracht ist;
- einen Verweis auf die vollständigen Sicherheitsinformationen auf der Innenseite des ausklappbaren Etiketts in allen Sprachen des Etiketts oder ein Symbol, das den Benutzer darüber informiert, dass das Etikett geöffnet werden kann, und das darauf hinweist, dass auf den Innenseiten weitere Informationen verfügbar sind;
- eine Sprachabkürzung (Ländercode bzw. Sprachencode) für alle Sprachen, die auf den Innenseiten verwendet werden.
Auf den Innenseiten des Faltetiketts sind sämtliche Etikettenelemente außer Piktogrammen und Lieferantenangaben unter Verwendung der auf der Vorderseite genannten Sprachenkürzel wiederzugeben.
Die Rückseite des Faltetiketts muss alle auf der Vorderseite aufgeführten Etikettenelemente enthalten, mit Ausnahme der Abkürzungen der Sprachen, die auf den Innenseiten verwendet werden.
Einführung digitaler Etiketten
Nach der alten CLP-Verordnung mussten die Kennzeichnungselemente für Stoffe oder Gemische physisch am Produkt angebracht sein, im Folgenden als physische Etiketten bezeichnet. Zusätzlich zu physischen Etiketten können auch digitale Etiketten in digitaler Form bereitgestellt werden, um den Zugang für sehbehinderte Personen und Personen, die die Sprache des Mitgliedsstaates nicht sprechen, zu erleichtern.
(1) Bei Verwendung eines digitalen Etiketts muss ein auf das digitale Etikett verweisender Datenträger fest auf dem physischen Etikett oder neben dem Etikett auf der Verpackung angebracht oder aufgedruckt sein, sodass er von weit verbreiteten digitalen Geräten automatisch verarbeitet werden kann.
Hinweis: „Datenträger“ bezeichnet ein lineares Strichcodesymbol, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes Medium zur automatischen Identifikationsdatenerfassung, das von einem Gerät gelesen werden kann.
2. Sofern auf dem digitalen Etikett Kennzeichnungselemente vorgesehen sind, muss auf dem Datenträger der Hinweis „Weitere Gefahreninformationen online verfügbar“ oder ein ähnlicher Hinweis angebracht sein;
3. Die Bereitstellung sollte unentgeltlich sein und falls Hindernisse bei der Verwendung des digitalen Etiketts bestehen, sollte eine alternative Methode zur Bereitstellung der Kennzeichnungselemente angeboten werden;
4. Der Lieferant stellt sicher, dass das digitale Etikett die folgenden allgemeinen Regeln und technischen Anforderungen erfüllt:
- Alle Kennzeichnungselemente müssen zusammen an einer Stelle und getrennt von anderen Informationen bereitgestellt werden.
- die Informationen auf dem digitalen Etikett müssen durchsuchbar sein;
- Die Informationen auf dem digitalen Etikett müssen allen Nutzern in der Union zugänglich sein und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder, sofern andere Rechtsvorschriften der Union dies vorschreiben, für einen längeren Zeitraum zugänglich bleiben.
- Der Zugang zum digitalen Etikett muss kostenlos sein und es muss keine Registrierung, kein Herunterladen oder Installieren von Anwendungen und keine Angabe eines Passworts erforderlich sein.
- die Informationen auf dem digitalen Etikett müssen so präsentiert werden, dass auch den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen Rechnung getragen wird und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt werden, um diesen Gruppen den Zugang zu den Informationen zu erleichtern;
- Die Informationen auf dem digitalen Etikett müssen mit höchstens zwei Klicks zugänglich sein.
- Das digitale Etikett muss über weit verbreitete digitale Technologien zugänglich sein und mit allen gängigen Betriebssystemen und Browsern kompatibel sein.
- Wenn die Informationen auf dem digitalen Etikett in mehr als einer Sprache verfügbar sind, darf die Wahl der Sprache nicht vom geografischen Standort abhängen, von dem aus auf die Informationen zugegriffen wird.
Es ist verboten, Nutzungsinformationen zu erfassen, auszuwerten oder für andere Zwecke zu verwenden, die über das für die Bereitstellung der digitalen Kennzeichnung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
Aktualisierungen der Anforderungen an die Etikettengröße
Die Anforderungen an Etikettengröße, Piktogrammabmessungen und Schriftgröße für Buchstaben wurden angepasst. Die überarbeitete Version gibt Schriftgrößen vor und fügt eine Spalte für „Mindestschriftgröße“ hinzu. Sie legt außerdem spezifische Anforderungen an Etiketten, Piktogramme und Schriftgrößen für Behälter mit einem Fassungsvermögen von ≤ 0.5 l fest.
Bei Etiketten für die Innenverpackung von Behältern mit einem Fassungsvermögen von ≤ 10 ml kann die Schriftgröße kleiner sein als in der Tabelle angegeben, vorausgesetzt, sie ist klar und lesbar. Die Aufnahme von Schlüsselaussagen wie Gefahrenhinweisen oder EUH-Sätzen ist unbedingt erforderlich, vorausgesetzt, die Außenverpackung erfüllt die entsprechenden Anforderungen von Artikel 17 der CLP-Verordnung. Darüber hinaus können unter bestimmten Bedingungen (z. B. für F&E-Zwecke) die nach Artikel 17 erforderlichen Kennzeichnungselemente auf der Innenverpackung weggelassen werden.
Neue Ausgabe | Alte Ausgabe |
Der Text auf dem Etikett muss folgende Merkmale aufweisen:
- in Schwarz auf weißem Hintergrund gedruckt;
- der Abstand zwischen zwei Zeilen muss mindestens 120 % der Schriftgröße betragen;
- Es ist eine einheitliche, gut lesbare Schriftart ohne Serifen zu verwenden.
- Der Buchstabenabstand muss der gewählten Schriftart angemessen sein, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten.
Weitere Änderungen an Etiketten
Für Innenverpackungsetiketten, die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, sowie für Verpackungen, deren Größe oder Gestalt nicht den allgemeinen Kennzeichnungsregeln entspricht, wurden die Mindestinformationsanforderungen von vier Kennzeichnungselementen (Piktogramm, Produktkennung, Name des Lieferanten und Telefonnummer) auf fünf Kennzeichnungselemente geändert, und ein neues Element – das Signalwort – wurde hinzugefügt.
Wenn für Atemwegssensibilisatoren, Keimzellmutagene, Karzinogene und Reproduktionsgifte ausreichend Informationen vorliegen, um sie in die Kategorie 1A oder 1B einzustufen, sollten sie als solche eingestuft werden, um eine Über- oder Untereinstufung zu vermeiden.
Aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden mit den überarbeiteten Teilen 3 und 5 des Anhangs II der CLP-Verordnung spezielle Regeln für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen oder Gemischen eingeführt, die an Tankstellen und ohne Verpackung abgegeben werden, darunter auch spezielle Anforderungen für Tankstellen.
Gemäß der Regulierung der Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische müssen alle derartigen Anzeigen (außer nicht-visuelle Anzeigen) Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und ergänzende EUH-Hinweise (sofern zutreffend) enthalten. Begriffe, die auf Ungefährlichkeit hinweisen, wie „ungiftig“, „unschädlich“, „ungiftig“, „umweltfreundlich“, „öko“ oder ähnliches, dürfen nicht vorkommen. Bei nicht-visuellen Anzeigen können Gefahrenpiktogramme und Signalwörter weggelassen werden. In allen Anzeigen für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit muss außerdem stehen: „Befolgen Sie stets die Angaben auf dem Produktetikett.“ Bei Fernverkäufen müssen Online-Angebote für gefährliche Produkte die Kennzeichnungselemente klar angeben.
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung fügt außerdem Artikel 54a hinzu, der sich mit der Berichterstattung und Überprüfung befasst. Bis zum 11. Dezember 2029 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen wissenschaftlichen Bericht vorlegen, in dem Informationen zu Stoffen überprüft werden, die mehr als eine aus Pflanzen gewonnene Komponente enthalten. Gegebenenfalls können diesem Bericht Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden. Bis zum 11. Dezember 2029 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht vorlegen, in dem die Notwendigkeit bewertet wird, die Anforderungen an kindersichere Verschlüsse und taktile Warnhinweise in den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II auf andere Gefahrenkategorien auszuweiten. Wenn der Bericht einen Bedarf anzeigt, wird die Kommission eine ATP erlassen, um Maßnahmen zu ergreifen.
Die Veröffentlichung der CLP-Verordnungsrevision sieht entsprechende Übergangsfristen für verschiedene Klauseln vor. Bereits auf dem Markt befindliche Chemikalien müssen gemäß dieser Verordnung nicht neu eingestuft oder gekennzeichnet werden. Lieferanten können die neuen Bestimmungen auch freiwillig vor dem Inkrafttreten anwenden.
Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an service@cirs-group.com.
Quelle aus CIRS
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